AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Ingenieurbüro Kohn (IB Kohn GmbH) – nachfolgend ib-kohn genannt, Hauptstraße 65, 63322 Rödermark, +49 (0) 177 798 6558 gelten für alle Vertragspartner – nachfolgend Kunde genannt. Stand 2019.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen ib-kohn und dem Kunden.

Angebote, Leistungen und Lieferungen an Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die ib-kohn mit dem Kunden schließt.

Alle Vereinbarungen, die zwischen ib-kohn und dem Kunden getroffen werden, sind in der Bestellung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich niedergelegt. Darüber hinaus bestehen keine Abreden.

2. Angebote | Vertragsschluss | Vertragsgegenstand

Die Angebote von ib-kohn, mündlich oder schriftlich, sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt insbesondere auch für Angebote in Broschüren, Prospekten, Anzeigen, Online-Medien und sonstigem Werbematerial. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Material, Gewicht o.ä. bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des Zumutbaren vorbehalten. Nicht bindend in diesem Sinne sind bloße Katalogangaben, Angaben auf Internetseiten und technische Dokumentationen.

Die Angebote und/oder Aktionsangebote auf der Homepage von ib-kohn stellen keine bindenden Vertragsangebote dar. Sie sind lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden für das jeweilige Produkt.

Die vom Kunden unterzeichnete schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages.

ib-kohn ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Auftragsbestätigung und/oder Rechnungsstellung anzunehmen.

Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung bezeichneten Produkte und Dienstleistungen.

Die Annahme der Bestellung durch ib-kohn erfolgt vorbehaltlich der Zusage durch das Energieversorgungsunternehmen (Netztauglichkeitsprüfung) und der technischen Realisierbarkeit sowie der Belieferung durch die Zulieferer von ib-kohn. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

ib-kohn ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen. ib-kohn ist ferner berechtigt, das Kundenprojekt in anonymisierter Form als Referenz zu nutzen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.

Wirtschaftlichkeitsberechnungen seitens ib-kohn dienen lediglich einer groben Abschätzung der Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaik-Anlage, des Speicher-Systems oder eines Komplett-Systems. Die Berechnung kann nur eine Orientierung über die mögliche Rentabilität der Anlage geben, aber keine Sicherheit. In die Berechnung fließen unsichere Annahmen über Stromertrag, laufende Betriebskosten, Eigenverbrauch usw. ein und jegliche Berechnung steht unter dem Vorbehalt, dass gesetzliche Rahmenbedingungen unverändert bleiben, insbesondere die Vergütungssätze nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG). Der Kunde ist sich im Klaren, dass er aus diesem Grund immer mehrere Szenarien durchrechnen sollte und von vorsichtigen Annahmen ausgehen muss.

Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.

3. Rücktrittsrecht

ib-kohn kann ersatzlos vom Vertrag zurücktreten, sofern Dachaufbauten, Dachkonstruktion, Dachstuhl, Dachziegel oder die Statik des Bauwerks den technischen Anforderungen an die Montage einer Photovoltaik-Anlage nicht genügen oder nicht den Regeln der Technik entsprechen oder sonst nicht technisch einwandfrei sind und insbesondere die statischen Voraussetzungen an die Montage der Anlage nicht erfüllt sind und diese Mängel vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch ib-kohn fachgerecht behoben werden.

4. Vertragsdurchführung

ib-kohn schließt auf eigene Kosten eine Montageversicherung ab.

Der Kunde stellt ib-kohn vor Beginn der Ausführung der Montage eine ausreichende Anzahl von Dachziegeln bzw. Firstziegeln zur Verfügung, damit ib-kohn Flächen, die ggf. bei der Montage beschädigt werden, austauschen kann.

5. Preise | Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders angegeben, hält sich ib-kohn an den im Angebot enthaltenen Preis 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Es gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige gesetzliche Mehrwertsteuersatz. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet, für diese gilt vorstehendes entsprechend.

Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und ist ohne diese nicht gestattet.

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, ist das vereinbarte Entgelt wie folgt zur Zahlung durch den Kunden fällig: a. bei Lieferung von Photovoltaik-Bausätzen oder bei bloßer Materiallieferung in vollem Umfang vor Lieferung innerhalb von zwei Tagen ab Rechnungsstellung durch ib-kohn b. bei Erstellung und Montage einer schlüsselfertigen Photovoltaik-Anlage zu 10 % unverzüglich bei Bestellung, zu 80 % unverzüglich nach erfolgter Modulmontage und zu 10 % unverzüglich nach Betriebsbereitschaft der Anlage.

Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ib-kohn berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Schuldbefreiende Zahlungen erfolgen ausschließlich auf das in der Rechnung genannte ib-kohn Konto.

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, umfasst der in der Bestellung angegebene Preis die Lieferung von Modulen, Wechselrichtern, das komplette Befestigungssystem, AC-Solarkabel sowie die Installation der Photovoltaik-Anlage bis zum Wechselrichter und zum Wechselstromanschluss.

Die Leistung der Photovoltaik-Anlage wird von der Anzahl und der Leistung der verwendeten Module bestimmt. Die Leistung der installierten Photovoltaik-Anlage kann daher sowohl höher als auch niedriger ausfallen, als in der Bestellung angegeben. Der in der Bestellung angegebene Preis orientiert sich ausschließlich an der Anzahl der Module und der jeweiligen Nennleistung.

Ändert sich die in der Bestellung angegebene Anzahl von Modulen oder die Nennleistung des Speicher-Systems nachträglich auf Wunsch des Kunden, bietet ib-kohn die Mehrleistung gesondert an.

ib-kohn ist berechtigt, trotz anders lautender Angaben des Kunden in dessen Zahlungsanweisungen, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. ib-kohn wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden – unbeschadet weitergehender Ansprüche – Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet.

Bei Verzug des Kunden oder begründeten Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit, sind alle offenen Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig.

Andere Zahlungsarten werden nicht an Zahlung statt geleistet angesehen. Etwas anderes gilt nur auf Grund ausdrücklicher, gesonderter vorheriger schriftlicher Vereinbarung.

Soweit der Kunde den Vertragsabschluss unter den Vorbehalt einer Finanzierungszusage durch Dritte stellt, kann er sich auf diesen Vorbehalt nur berufen, soweit er auf Verlangen von ib-kohn die Nichteinbringlichkeit einer entsprechenden Finanzierungszusage nachweist.

6. Aufrechnung | Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten sind oder von ib-kohn anerkannt wurden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7. Lieferzeit

Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform.

In der Bestellung genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich.

Die Einhaltung schriftlich bestätigter „verbindlicher Liefertermine“ stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Lieferung der ib-kohn Zulieferer.

Schriftlich bestätigte Liefertermine und Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das ib-kohn Lager verlassen hat. Gleiches gilt, wenn die Ware ohne Verschulden von ib-kohn nicht rechtzeitig abgesendet werden kann und Versandbereitschaft mitgeteilt werden kann. Wird durch einen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme ohne Verschulden von ib-kohn verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde haftet für alle Schäden und Mehrkosten.

Der Beginn der von ib-kohn angegebenen Lieferfrist setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere Zahlungseingang, rechtzeitige Einholung und Vorlage behördlicher und sonstiger Genehmigungen und Bauunterlagen sowie die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Der Kunde ist zudem verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ein ungehinderter Montagebeginn möglich, d.h. insbesondere der Zugang zur Baustelle (Zufahrtswege für Schwerlastfahrzeuge, Nutzfahrzeuge und Kraftfahrzeuge) sichergestellt ist. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, ib-kohn unentgeltlich jeweils einen Strom- und Wasseranschluss sowie ausreichend Lager- und Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass Baustoffe auf der Baustelle abgeladen und für die Dauer der Arbeiten gelagert werden können. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

ib-kohn ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.

Wird ib-kohn trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen bzw. Verfügungen, etc.), auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird für ib-kohn in diesen Fällen die Lieferung der Leistung unmöglich, so wird ib-kohn von den Leistungspflichten befreit. Ein Schadenersatzanspruch für den Kunden entsteht nicht.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist ib-kohn berechtigt, sich den hierdurch entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzen zu lassen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

Wird bei einem verbindlichen Liefertermin die Lieferung durch Verschulden von ib-kohn verspätet ausgeführt und erleidet der Kunde einen Verspätungsschaden, kann er frühestens für die Zeit nach Ablauf der von ihm zu setzenden Nachfrist von mindestens 3 Wochen eine Verzugsentschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens verlangen, maximal jedoch für jede volle Woche nach Ablauf der Nachfrist 0,5 %, jedoch höchstens 3 % des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Verspätung nicht in Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt beim Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz nur insoweit, als dass sie sich auf atypische und nicht vorhersehbare Schäden bezieht.

8. Übergabe


Die Übergabe erfolgt nach der Inbetriebnahme durch ib-kohn. Hierzu ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen, welches von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. ib-kohn kann sich bei der Durchführung der Übergabe und Unterzeichnung des Übergabeprotokolls von einem durch ib-kohn beauftragten Dritten vertreten lassen.

Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer von ib-kohn gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Die Übergabe gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Kunde die Anlage vorbehaltlos in Gebrauch genommen hat.

9. Versand | Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt nach Wahl durch ib-kohn transportversichert durch eine Spedition oder durch Selbstvornahme (Montageteams). Die Kosten von Versand und Transportversicherung trägt ib-kohn.

Die Lieferung ist vom Kunden bei Übernahme auf sichtbare Schäden zu überprüfen. Sichtbare Schäden sind im Übergabeprotokoll schriftlich zu vermerken. ib-kohn ist unverzüglich über festgestellte Schäden zu unterrichten.

Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr auf diesen über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Kunden über, wenn dieser sich in Annahmeverzug befindet.

10. Konstruktionsänderungen

ib-kohn behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen an den Speicher-Systemen vorzunehmen, ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an den bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

11. Gewerbliche Schutzrechte | Softwarenutzung

ib-kohn bleibt Inhaberin aller Urheber- und Verwertungsrechte an den dem Kunden im Rahmen der Auftragserfüllung überlassenen Plänen, Konstruktionszeichnungen, Präsentationen sowie sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Aufzeichnungen, Bau- und Schaltplänen und sonstigen Unterlagen, gleich ob in schriftlicher oder elektronischer Form, welche durch ib-kohn angefertigt wurden. Sie dürfen ohne Genehmigung durch ib-kohn Dritten nicht zugänglich gemacht oder durch den Kunden verwertet werden. Auf Anforderung durch ib-kohn sind sie mit der Versicherung, dass keine Kopien angefertigt wurden, zurückzugeben. Der Kunde haftet für jegliche, diesen Bedingungen widersprechende Verwendung der sich in seinem Besitz befindlichen Informationen.

Bezüglich der im Lieferumfang enthaltenen Software sowie hierfür gelieferter Updates, Upgrades und Erweiterungen wird dem Kunden vom ib-kohn Partner sonnen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation in dem Umfang zu nutzen, wie dieses zur ordnungsgemäßen Bedienung der sonnenProdukte entsprechend den Bestimmungen des überlassenen Handbuchs und der Anleitungen erforderlich ist.

Das Nutzungsrecht gilt ausschließlich in Bezug auf den Liefergegenstand, mit welchem die Software ausgeliefert wird. Eine isolierte Nutzung der Software bzw. eine Nutzung in Verbindung mit anderen Geräten und Produkten ist dem Kunden nicht gestattet.

Eine weitergehende Nutzung, insbesondere auch die Veränderung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Übersetzung der Software, sowie auch Umwandlung von Objektcode in Quellcode, ist dem Kunden nicht gestattet.

Die Nutzungsbeschränkung umfasst auch Zugriffe des Kunden auf Systemebene zum Zwecke der Änderung werkseitig eingestellter Parameter, Funktionen und Nutzungsbeschränkungen, soweit nicht aufgrund der getroffenen Vereinbarungen zugesicherte Eigenschaften der sonnenProdukte von diesen Beschränkungen betroffen sind.

12. Gewährleistung | Mangelhaftung | Haftungsbeschränkung | Prüfpflicht

Ist der Kunde Kaufmann gelten für ihn §§ 377 ff HGB. Ist der Kunde Verbraucher, ist er verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der (Teil-)Leistung diese zu überprüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und schriftlich gegenüber ib-kohn anzuzeigen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist zu rügen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn ib-kohn den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernimmt.

ib-kohn behält sich ausdrücklich vor, Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und Gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, auch ohne vorhergehende Ankündigungen durchzuführen. Dies stellt keinen Mangel dar. Farbabweichungen geringen Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) gelten als vertragsgemäß und stellen keinen Mangel dar.

Im Fall eines Mangels wird ib-kohn die Nacherfüllung durch Nachbesserung vornehmen. Sollte diese unmöglich sein, erfolgt die Mängelbeseitigung durch Ersatzlieferung. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen oder unmöglich, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder verweigert ib-kohn die Nacherfüllung insgesamt, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Die Leistungs- und Produktgarantien der verwendeten Komponenten (Photovoltaik-Module, Wechselrichter, Speichersysteme, etc.) werden ausschließlich von deren Herstellern gewährt. Daher sind Ansprüche aus diesen Garantien direkt gegen den Hersteller zu richten.

Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder ib-kohn die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. ib-kohn haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden.

Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für persönliche Haftung der Geschäftsführer, der Angestellten, der Arbeitnehmer, der Mitarbeiter, der Vertreter und der Erfüllungsgehilfen von ib-kohn.

13. Eigentumsvorbehalt


ib-kohn behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ib-kohn berechtigt, die Ware in unversehrtem Zustand zurückzuverlangen. ib-kohn ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwendung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde ib-kohn unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sodass ib-kohn Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit Dritte nicht in der Lage sind, ib-kohn die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den ib-kohn entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt ib-kohn jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der ib-kohn zustehenden Forderung ab, die ihm aus dem Wiederverkauf gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ib-kohn, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ib-kohn verpflichtet sich jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann ib-kohn verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für ib-kohn vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, ib-kohn nicht zugehörigen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ib-kohn das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Mehrwert-steuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

Wird die Ware mit anderen, ib-kohn nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt ib-kohn das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde ib-kohn anteilmäßig das Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ib-kohn.

Der Kunde tritt ib-kohn auch die Forderung zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen.

ib-kohn verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt ib-kohn.

14. Datenschutz | Einwilligung

Mit den separaten Allgemeinen Datenschutzhinweisen (Neues EU-Datenschutzrecht) informiert ib-kohn seine Kunden über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die ib-kohn GmbH & Co. KG und die ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.

15. Erfüllungsort | Gerichtsstand | Anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von ib-kohn.

Gerichtsstand ist der Sitz der beklagten Partei, für ib-kohn jedoch Offenbach am Main.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

16. Schlussbestimmungen


Soweit der Kunde Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte überträgt, hat er dieses gegenüber ib-kohn unverzüglich anzuzeigen. Etwaige Verzögerungen in der Leistungserbringung aufgrund nicht rechtzeitig erfolgter Mitteilung gehen zu Lasten des Kunden.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In allen Fällen der Unwirksamkeit dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gilt, dass eine unwirksame Bestimmung stets durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, jedoch wirksam ist und der Erfüllung des Vertrages dienlich ist.

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